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Was ist erlaubt, was nicht? – Die Gemeinde informiert über die Regelungen

Lärmschutz bei Gartenarbeiten

Der Herbst bringt nicht nur bunte Blätter, sondern lockt auch oft zu Arbeiten im Garten. Doch wer Motorsäge, Laubbläser, Heckenschere und Co. im eigenen Garten nutzen möchte, muss auf die geltenden Regelungen achten. Die wichtigsten Bestimmungen finden sich in der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Diese legt fest, wann und wo Gartengeräte genutzt werden dürfen – vor allem zum Schutz der Anwohner in Wohngebieten.

Laubbläser kommen vorwiegend im Herbst zum Einsatz. Hierfür gelten Bestimmungen.

Der Herbst bringt nicht nur bunte Blätter, sondern lockt auch oft zu Arbeiten im Garten. Doch wer Motorsäge, Laubbläser, Heckenschere und Co. im eigenen Garten nutzen möchte, muss auf die geltenden Regelungen achten. Die wichtigsten Bestimmungen finden sich in der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Diese legt fest, wann und wo Gartengeräte genutzt werden dürfen – vor allem zum Schutz der Anwohner in Wohngebieten.

Nutzungszeiten und Einschränkungen:

  • An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb von lauten Gartengeräten wie Motorsägen, Rasenmähern und Laubbläsern in Wohngebieten ganztägig untersagt. Ruhe ist dann oberstes Gebot.
  • Werktags dürfen Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren und nur von 07.00 bis 20.00 Uhr in Wohngebieten betrieben werden. Besonders laute Geräte, wie Laubbläser, dürfen in Wohngebieten ausschließlich in den Zeitfenstern von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr genutzt werden.
  • Ausnahmen gelten für Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft oder für gewerbliche Einsätze. Diese Arbeiten sind von den Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ausgenommen.

Mittagsruhe in Rödinghausen

In Rödinghausen gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung, die eine Ruhezeit vorsieht. Für Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete ist die „Mittagsruhe“ in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr verankert. In dieser Zeit dürfen keine Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit erheblicher Lärmentwicklung verbunden sind. Dazu zählen insbesondere der Einsatz von Rasenmähern, das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen oder ähnlichem sowie das Holzhacken, Hämmern oder Bohren. Auch hier gilt die Ausnahme, dass diese Regelung keine Anwendung auf landwirtschaftliche, handwerkliche und gewerbliche Tätigkeiten findet.

Das Ordnungsamt der Gemeinde ist selbstverständlich bemüht, auf Hinweise zu reagieren und Abhilfe zu schaffen. Dafür werden aber konkrete Informationen benötigt. Durch gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung der Vorschriften tragen wir gemeinsam zu einem achtsamen Umgang miteinander bei!

12/2024

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